Allgemeine Geschäftsbedingungen

Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH

– Verkauf –

1. Maßgebliche Bedingungen

Diese allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsbereich mit den Auftraggebern der Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH, nachfolgend Besteller genannt, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten auch, wenn der Besteller bei der Auftragsbestätigung oder der Übermittlung der Bestellung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diese wurde ausdrücklich zugestimmt.

2. Auftragsinhalt

2.1. Angebot

Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Mehr- und Mindergewicht berechtigen nicht zu Beanstandungen oder Preisabzügen, sofern sie die Tauglichkeit des bestellten Gegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nicht anderweitig erwertet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

Fundament- und Anordnungszeichnungen sowie ggf. die Zeichnungen und Berechnungen, die zur Erteilung der vom Besteller nachzusuchenden baupolizeilichen und sonstigen behördlichen Genehmigungen erforderlich sind, werden, soweit sie in der vereinbarten Leistung enthalten sind und sich darauf beziehen, von der Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH in der nötige Anzahl geliefert, jedoch ohne Gewähr dafür, das diese ohne Änderungen oder Ergänzungen der zuständigen Genehmigungsbehörde akzeptiert werden.

Der Besteller trägt das Risiko für die Nichterteilung baurechtlicher, gewerberechtlicher oder sonstiger behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse selbst, es sei denn, das Gegenteil ist zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart.

2.2. Auftragsbestätigung

Die Bestellung gilt als erteilt, wenn das von der Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH erteiltem Angebot schriftlich vom Besteller bestätigt wurde. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen von Fertigteilen, für die eine Angeboterstellung nicht erforderlich ist, sind nur verbindlich, wenn sie durch eine nachträgliche Auftragsbestätigung der Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH bestätigt sind.

2.3. Änderungen

Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferfrist vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

2.4. Preise

Zwischen den Parteien gelten grundsätzlich die im Rahmen der Bestellung vereinbarten Preise, Preisänderung sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung der Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandpreise, so ist die Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH berechtigt, den Preis angemessen entsprechen den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen.

2.5. Annulierungskosten

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann die Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH unbeschadet der Möglichkeit, einen hören tatsächlichen Schaden geltend machen, 10% des Verkaufpreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

3. Lieferung

3.1. Lieferfrist

a

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung oder im Fall der mündlichen Bestellung durch Absendung der Auftragsbestätigung durch die Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

b

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

c

Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrungen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterliefern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer der einzelnen Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entsteht. Von der Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mittgelteilt.

d

Teillieferungen sind innerhalb der von der Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH angegebenen Lieferfrist zulässig, soweit sich Nachteile für Gebrauch daraus nicht ergeben.

3.2. Verpackung und Versand

Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von der Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH berechnet. Porto- und Versandspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt durch die Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH im Rahmen der getroffenen Vereinbarung nach bestem Ermessen.

3.3. Abnahme/Gefahrübergang

a

Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt die Übergabe in Vettelschoß/Kalenborn. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn er ist unverschuldet vorübergehend an der Annahme verhindert.

b

Bleibt der Besteller mit der Annahme der bestellten Gegenstände in Rückstand, so ist die Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH nach Setzung einer Frist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz anstatt Erfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.

c

Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf dem Besteller über. Im Falle der vereinbarten Versendung des Gegenstandes durch die Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH an den Besteller, erfolgt der Gefahrenübergang mit Abgabe des Liefergegenstandes an den Versender. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstande nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf dem Besteller über.

d

Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen, insbesondere bei Sonderanfertigungen mit Oberflächenbehandlung, zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1.

Die Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.

4.2.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

4.3.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch die Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch die Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH schriftlich erklärt wird.

4.4.

Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsvorgang weiter zu verkaufen; er tritt der Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen der Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH und dem Besteller vereinbarten Kaufpreis (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiter verkauft werden.

Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH behält die Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen. Sie verpflichtet sich jedoch, die Forderungen selbst einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann die Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH verlangen, das der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt.

4.5.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für die Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, der Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH nicht gehörende Gegenstände verarbeitet, erwirbt die Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenstände zum Zeit der Verarbeitung.

4.6.

Werden die Liefergegenstände mit anderen, der Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verarbeitet, erwirbt die Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Eigentum für die Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH.

4.7.

Der Besteller darf Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller die Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH unverzüglich zu benachrichtigen und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte der Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH erforderlich sind. Vollstreckung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte der Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf das Eigentum der Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH hinzuweisen.

4.8.

Die Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheit soweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert der Sicherheit den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, im mehr als 20% übersteigt.

5. Gewährleistung

5.1.

Sofern unter Berücksichtigung des Angebotes der Auftragsbestätigung die Leistung der Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH fehlerhaft ist, steht dem Besteller während eines Zeitraumes von 2 Jahren nach Übernahme des Liefergegenstandes ein Anspruch auf Beseitigung der Fehler (Nachbesserung) zu. Kann die Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH einen ihrer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder sind dem Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Besteller anstelle der Nachbesserung vom Vertrag zurücktreten oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Ist die Nachbesserung dem Besteller von Anfang an unzumutbar oder wird sie von der Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH verweigert, kann der Besteller „Schadensersatz statt Erfüllung“ verlangen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

5.2.

Die Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH haftet hinsichtlich aller in Betracht kommenden Gewährleistungsansprüche, welche ein Verschulden voraussetzt, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen. In diesem Falle haftet die Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH auch für Verschulden aus leichter Fahrlässigkeit. Dies bedeutet auch die Haftung für einen Erfüllungsgehilfen.

5.3.

Eine Haftung für „zugesicherte Eigenschaften“ kommt nur in Betracht, sofern die Eigenschaft ausdrücklich in dem Angebot oder der unwidersprochenen schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. einer zwischen den Parteien

Unmittelbar geschlossen schriftliche Vereinbarung zu entnehmen ist. Darüber hinaus haftet die Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH aus dem Gesichtspunkt der „zugesicherte Eigenschaft“ nicht.

5.4.

Die Verpflichtung der Untersuchung des Liefergegenstandes und unverzüglicher Rüge gemäß den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches bleiben von den Bestimmungen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.

6. Zahlungsbedingungen

6.1.

Die Preise und Entgelte sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig.

6.2.

Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit der Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH. Bei Hereingabe, von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einzugsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.

6.3.

Verzugszinsen berechnen wir mit 4% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz/Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Sie sind höher und niedriger anzusetzen, wenn die Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachwiesen kann oder der Besteller eine geringere Zinsbelastung nachweist.

6.4.

Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von der Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

7.1.

Erfüllungsort der Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH ist Vettelschoß/Kalenborn

7.2.

Bei sich aus dem Vertragsverhältnissen ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Bestellers zuständig ist.

7.3.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

8. Sonstiges

8.1.

Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit der Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH.

8.2.

Solle eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen hiervon unberührt.

Industrie Rohrhalterungen Nimz GmbH, D-53560 Vettelschoß